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Echte Bewertungen, echtes Vertrauen

Informationspflichten bei
Online-Bewertungen


Der neue § 5b Abs. 3 UWG verlangt von Onlinehändlern, die Echtheit ihrer Kundenbewertungen zu belegen, um Fake-Bewertungen zu bekämpfen. Diese Regelung betrifft Bewertungen auf eigenen Websites, nicht auf Marktplätzen wie Amazon oder eBay. Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder bis zu 4% des Jahresumsatzes, sowie potenzielle Abmahnungen und strafrechtliche Folgen bei gefälschten oder gekauften Bewertungen.

Kein Raum für Fake

Die Informationspflicht bei
Online-Bewertungen

Seit dem 28. Mai 2022 gilt der neue § 5b Absatz 3 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), in dem Onlinehändler verpflichtet werden, darüber zu informieren, wie sie sicherstellen, dass die Bewertung ihres Unternehmens tatsächlich ausschließlich von bestehenden Kunden abstammen. Ziel dieses neu eingeführten Paragrafen ist es, Fake Bewertungen entgegenzuwirken. Betroffen sind alle Onlinehändler, die die Bewertungen direkt von ihrer Webseite aus zugänglich machen. Die Verkaufsauftritte auf den Marktplätzen von Amazon oder eBay unterliegen hingegen nicht der Informationspflicht von Seiten der Händler. Gleiches gilt für den Einbau von Links auf der eigenen Webpräsenz, die auf andere Webseiten verweisen, auf denen die Bewertungen angezeigt werden.

Werden die eCommerce-Händler und Plattformen ihren neuen Informationspflichten nicht gerecht, drohen Bußgelder von bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes, übersteigen diese Jahresumsätze den Betrag von 1,25 Millionen Euro, können die Strafen noch höher ausfallen. Falls die Händler auf Marktplätzen verdeckte Werbung schalten oder falls die Bewertungen gekauft sind, laufen sie zudem die Gefahr, eine Abmahnung zu kassieren. Daher sollten Unternehmen gar nicht erst versuchen, über die Echtheit von Bewertungen hinwegzutäuschen oder Fake-Bewertungen bewusst zu platzieren. Es muss zudem immer davon ausgegangen werden, dass die bewusste, aber unrechtmäßige Platzierung von Fake-Bewertungen strafrechtlich verfolgt werden können, beispielsweise wegen Betrugs.

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Vertrauen durch Transparenz

Weil Bewertungen den Kauf
maßgeblich beeinflussen

Es ist bekannt, dass Bewertungen einen wesentlichen Einfluss auf die Kaufentscheidung im Internet haben, da sich die Interessenten oftmals an den Bewertungen von Altkunden orientieren. Im Sinne des aktiven Verbraucher¬schutz ist es deshalb umso wichtiger, dass diese Bewertungen Transparenz, Glaubwürdigkeit und Vertrauen ausstrahlen.

Gerade, weil sich viele Käufer auf die Echtheit von Bewertungen verlassen und weil die Kaufentscheidung durch Bewertungen so stark beeinflusst wird, dienen die Informationspflichten zu den Bewertungen auch dem Verbraucherschutz. Sie sollen klarstellen, dass es sich nicht um unrechtmäßig veröffentlichte oder falsche Bewertungen handelt.

Allerdings geht es nur um eine Informationspflicht, sie muss keinen letztendlichen Beweis erbringen, dass es sich tatsächlich um Bewertungen handelt, die von Kunden stammen, die das Produkt wirklich erstanden haben.

Vor dem Hintergrund der Relevanz bei der Kaufentscheidung geht diese Pflicht der Information nicht weit genug, da Verbraucher trotz allem nicht klar erkennen können, ob es sich bei den Bewertungen, die sie für ihre Kaufentscheidung zu Rate ziehen, um Bewertungen eines tatsächlich erstandenen Produktes handelt. Alle Verbraucher sollten daher publizierten Bewertungen kritisch gegenüberstehen und die Glaubwürdigkeit der Bewertungen kritisch zu hinterfragen.

Woher stammen die Bewertungen?

Informationspflichten für
Betreiber von Onlinemarktplätzen

Nicht nur Unternehmen, die im eCommerce tätig sind, sind verpflichtet, ihren Informationspflichten bei Bewertungen nachkommen. Auch Onlinemarktplätze müssen ihre Kunden darüber informieren, wie die Bewertungen auf dem Marktplatz zustande kommen. Dabei muss die Herkunft der Bewertungen und deren relative Gewichtung offengelegt werden. Zusätzlich sind die Onlinemarktplätze daran gebunden, die Verbraucher jederzeit darüber zu informieren, ob es sich bei dem Händler um ein Unternehmen oder eine Privatperson handelt.

Grundlage dafür ist eine verpflichtende Selbstangabe durch den Anbieter des Produktes gegenüber dem Marktplatz. Für kleinere Händler kann es zudem auch zu einem Problem werden, wenn zu viele Beschwerden von Kunden eingehen, da sie mit einer schnellen, konstruktiven Bearbeitung überfordert sind.